LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2005
15 Sa 1221/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 2112/04 - 12.05.2005,

Unbegründete betriebsbedingte Änderungskündigung zwecks Entgeltreduzierung - Anspruchsentstehung bei Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1221/05

DRsp Nr. 2006/1618

Unbegründete betriebsbedingte Änderungskündigung zwecks Entgeltreduzierung - Anspruchsentstehung bei Freiwilligkeitsvorbehalt

1. Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung sind zwar grundsätzlich möglich, aber nur in engen Grenzen zulässig 2. Im Falle der Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts entsteht ein Anspruch auf die fragliche Leistung für ein bestimmtes Jahr entweder erst mit einer vorbehaltlosen Zusage des Arbeitgebers, auch in diesem Jahr die Leistung gewähren zu wollen, oder mit tatsächlicher Gewährung der Leistung; bis zu diesem Zeitpunkt entsteht auch kein im Laufe des Jahres anwachsender Anspruch auf eine anteilige Leistung, der erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt hindert vielmehr das Entstehen eines solchen Anspruchs und lässt dem Arbeitgeber die Freiheit, jeweils neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in diesem Jahr die Leistung gewährt werden soll.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BGB § 611 ;

Tatbestand: