LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2013
8 Sa 218/13
Normen:
ZPO § 804 Abs. 3; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1203
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6059/12

Unbegründete Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeberin bei fehlender Drittschuldnerauskunft und vorrangiger Pfändung

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 218/13

DRsp Nr. 2014/6610

Unbegründete Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeberin bei fehlender Drittschuldnerauskunft und vorrangiger Pfändung

1. Das Unterbleiben einer Drittschuldnerauskunft führt nicht zur Fiktion, dass fehlendes Einkommen vorhanden ist oder dass bereits anderweitig vorgepfändete Forderungen dem später pfändenden Gläubiger zustünden. 2. Die vorrangige Pfändung und Überweisung steht bis zu ihrer Aufhebung und entsprechender Kenntnis des Drittschuldners einer nachrangigen Pfändung entgegen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 - Az. 16 Ca 6059/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 804 Abs. 3; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 840 Abs. 1; ZPO § 840 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage im Wesentlichen darum, ob sich eine Vorpfändung erledigt hat.