LAG Hamm - Urteil vom 03.03.2005
15 Sa 1764/04
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 611 ; EntgeltFG § 2 Abs. 2 ; ZPO § 420 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 641/04

Unbegründete Einwände gegen Restforderung aus Arbeitsverhältnis - Erfüllungsnachweis nur durch Vorlage der Originalquittung

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1764/04

DRsp Nr. 2005/9470

Unbegründete Einwände gegen Restforderung aus Arbeitsverhältnis - Erfüllungsnachweis nur durch Vorlage der Originalquittung

1. Im Arbeitsleben besteht der Erfahrungssatz, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit im vertraglich vereinbarten Umfang auch erbringt; Nichtleistungen sind dagegen die Ausnahme.2. Bei einer Privaturkunde kann der Urkundsbeweis nur durch Vorlage des Originals nach § 420 ZPO geführt werden; eine Durchschrift kann der Urschrift nicht gleichgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 611 ; EntgeltFG § 2 Abs. 2 ; ZPO § 420 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Forderungen des Klägers für die Zeit vom 01.12.2003 bis einschließlich 04.02.2004.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, vom 13.10.2003 bis zum 04.02.2004 als Einschaler beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger erhielt einen Stundenlohn von 10,50 EUR brutto.