LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2005
10 Sa 1893/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 § 256 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 5 ; BMT-G § 1 a Buchst. b ; ÜTV § 5 § 7 ; PÜV § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; BGB § 151 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5355/03

Unbegründete Feststellungsklage zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf Arbeitsverhältnis eines Busfahrers im öffentlichen Nahverkehr

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1893/04

DRsp Nr. 2005/9457

Unbegründete Feststellungsklage zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf Arbeitsverhältnis eines Busfahrers im öffentlichen Nahverkehr

1. Die Anwendbarkeit bestimmter tariflicher Bestimmungen kann sich grundsätzlich aus einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG, aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG oder aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung tariflicher Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben.2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen; eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird nicht erwartet, ihrer bedarf es auch nicht, denn das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 § 256 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 5 ; BMT-G § 1 a Buchst. b ; ÜTV § 5 § 7 ; PÜV § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 ; BGB § 151 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Tarifregelungen Geltung für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis besitzen.