LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2016
5 Sa 407/15
Normen:
ZPO § 259 Abs. 2; HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 326/15

Unbegründete Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach rechtskräftiger Abweisung des Auskunftsanspruchs durch Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 407/15

DRsp Nr. 2016/7639

Unbegründete Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach rechtskräftiger Abweisung des Auskunftsanspruchs durch Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage

1. Eine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt gemäß § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass eine rechtliche Auskunftspflicht besteht. 2. Ist eine zuvor im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO (auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz) erhobene Auskunftsklage rechtskräftig durch Teilurteil abgewiesen worden, ist es prozessual verfehlt, einer nachfolgenden Klage auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft gemäß § 259 Abs. 2 ZPO stattzugeben; durch ein klageabweisendes streitiges Teilurteil wird zugleich das Nichtbestehen der Auskunftspflicht festgestellt. 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 HGB vereinbart, folgt auch aus der Verschwiegenheitspflicht kein Verbot, Kunden der ehemaligen Arbeitgeberin zu umwerben, so dass eine frühere Angestellte, zu deren Pflichten die Förderung des Warenumsatzes ihrer Arbeitgeberin gehörte, ihrer bisherigen Arbeitgeberin Konkurrenz machen und auch in ihren Kundenstamm eindringen darf; das entspricht gerade einer freien Wettbewerbswirtschaft.

Tenor

1. 2. 3.