LAG Saarland - Urteil vom 30.11.2016
2 Sa 72/15
Normen:
TVöD -VKA § 7 Abs. 3; TVöD -VKA § 7 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17 Abs. 9; BMT-G II § 16 Abs. 1; BMT-G II § 16 Abs. 2 ; BezirkszusatzTV Nr. 6 zum BMT-G II § 3 Abs. 2; BezirkszusatzTV Nr. 6 zum BMT-G II § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 94/14

Unbegründete Klage eines Hausmeisters im Kulturhaus einer Kreisstadt auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage sowie einer Zulage für Rufbereitschaft trotz Wegfalls der Rufbereitschaft

LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 72/15

DRsp Nr. 2017/618

Unbegründete Klage eines Hausmeisters im Kulturhaus einer Kreisstadt auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage sowie einer Zulage für Rufbereitschaft trotz Wegfalls der Rufbereitschaft

1. Der Anspruch auf Entlohnung für die Heranziehung zur Rufbereitschaft gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BMT-G II wie auch gemäß den nunmehr als Folge der Überleitung des BMT-G II zum 01.10.2005 in den TVöD anwendbaren § 7 Abs. 3 und 4 TVöD -VKA setzt nach beiden Tarifwerken das tatsächliche Anfallen von Rufbereitschaft voraus. 2. Sind nach der tariflichen Regelung Vorarbeiter diejenigen Arbeiter, die von der Arbeitgeberin durch schriftliche Erklärung zu Vorarbeiten einer Gruppe von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten, hat der die Vorarbeiterzulage beanspruchende Arbeitnehmer darzulegen, dass er durch eine schriftliche Erklärung zu einem Vorarbeiter gemacht worden ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 16.04.2015 - zugestellt am 18.06.2015 - 2 Ca 94/14 - sowie die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 12.07.2016 - zugestellt am 18.07.2016 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als Berufungskläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 7 Abs. 3; TVöD -VKA § 7 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17 Abs. 9; BMT-G II § 16 Abs. 1; BMT-G II § 16 Abs. 2 ; BezirkszusatzTV Nr. 6 zum § Abs. ;