LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2005
6 Sa 2398/04
Normen:
BGB § 242 § 280 § 305 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3733/03

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Aufhebungsvertrag - fehlerhafte Wissenserklärung eines Mitarbeiters zu vorformulierten Bedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 2398/04

DRsp Nr. 2006/21484

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Aufhebungsvertrag - fehlerhafte Wissenserklärung eines Mitarbeiters zu vorformulierten Bedingungen

1. Lassen vorformulierte umfassenden Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erkennen, dass die Arbeitgeberin damit eine abschließende Regelung anstrebt und dienen diese Regelungen der Umsetzung einer einschlägigen Betriebsvereinbarung, sind Erläuterungen von Mitarbeitern nur als (gegebenenfalls fehlerhafte) Wissenserklärungen ohne rechtsgeschäftliche Bindungswirkung zu verstehen.2. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers ist nicht kausal für einen Schaden, wenn der Arbeitnehmer trotz verschiedener vernünftiger Verhaltensmöglichkeiten zu keinem Zeitpunkt eine Lösung von der Ausscheidensvereinbarung und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen anstrebt sondern ersichtlich allein um seine Vorteile unter Ausschluss jeglicher üblicherweise den Arbeitnehmer treffenden steuerlichen Lasten bedacht ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 280 § 305 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Aufstockungszahlungen im Zusammenhang mit einer Vorruhestandsvereinbarung.