LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2013
17 Sa 602/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 154
NZA 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1050/10

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Mobbing in Form von Weisungen und einer außerordentlichen Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 602/12

DRsp Nr. 2013/7159

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch "Mobbing" in Form von Weisungen und einer außerordentlichen Kündigung

1. Für den Begriff "Mobbing" gibt es keine einheitliche Begriffsbestimmung; "Mobbing" wird umschrieben "als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" oder "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".