LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2005
13 Sa 1523/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 488 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3688/04

Unbegründete Vergütungsklage bei wirksamer Stundungsabrede in Familienbetrieb

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1523/05

DRsp Nr. 2006/21475

Unbegründete Vergütungsklage bei wirksamer Stundungsabrede in Familienbetrieb

1. Wird eine Stundungsabrede in der Erwartung getroffen, die ausstehende Vergütung erst zu bekommen, "sobald es der Firma ..möglich ist", kann diese Absprache vor dem Hintergrund der wirtschaftlich sehr schlechten Situation des Familienbetriebes nur dahingehend verstanden werden, dass die Fälligkeit des Entgelts hinausgeschoben werden soll bis zu einem Zeitpunkt, in dem der Tischlereibetrieb die finanzielle Möglichkeit besitzt, aus eigenen Mitteln die gestundeten Beträge aufzubringen.2. Das gilt auch für ein Darlehen, das mit der Maßgabe gegeben wird, dass es "im Falle einer Besserung der finanziellen Lage wieder zurückgegeben" werde; auch hier wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs von der wirtschaftlichen Gesundung der Firma abhängig gemacht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 488 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitentgelt und Rückgewähr eines behaupteten Darlehens bestehen.

Der Großvater des Klägers, der Tischlermeister W2xxxx V2xxxxxxx, gründete unter seinem Namen einen Tischlereibetrieb. In diesem Unternehmen absolvierte der Kläger ab dem Jahre 1985 seine Lehre und arbeitete dort anschließend als Geselle und ab dem Jahr 1994 als Meister weiter.