Die Parteien streiten darum, ob Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitentgelt und Rückgewähr eines behaupteten Darlehens bestehen.
Der Großvater des Klägers, der Tischlermeister W2xxxx V2xxxxxxx, gründete unter seinem Namen einen Tischlereibetrieb. In diesem Unternehmen absolvierte der Kläger ab dem Jahre 1985 seine Lehre und arbeitete dort anschließend als Geselle und ab dem Jahr 1994 als Meister weiter.
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