LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2011
6 Ta 203/11
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1822/11

Unbegründete Versagung der Prozesskostenhilfe bei Anforderung weiterer Unterlagen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 203/11

DRsp Nr. 2012/15530

Unbegründete Versagung der Prozesskostenhilfe bei Anforderung weiterer Unterlagen

1. Prozesskostenhilfe darf nicht versagt werden, wenn eine Bewilligung vor Instanzende möglich war. 2. Hat die Partei mit Vorlage des vollständigen Antrags und der entsprechenden Belege das für sie Mögliche getan, darf eine zeitliche Verzögerung, die sich aus der Anhörung der Gegenseite und der Bearbeitung durch das Gericht ergibt, nicht zu ihren Lasten gehen. 3. Hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe zunächst vollständig vorgelegen, schadet es der Partei nicht, wenn das Gericht die Vorlage von Belegen verlangt, die über § 117 Abs. 2 ZPO hinausgehen; es bleibt der Initiative der Partei überlassen, eine zwischenzeitliche Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.11.2011 aufgehoben.

Dem Kläger wird für seine Anträge vom 19.07.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Kläger hat derzeit keine Zahlung auf die Prozesskosten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: