LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2016
7 Sa 1318/16
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 16707/15

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum Versuch einer Streitbeilegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1318/16

DRsp Nr. 2017/11446

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen zum Versuch einer Streitbeilegung

1. Spannungen zwischen Beschäftigten und anderen Beschäftigten oder Vorgesetzten darf die Arbeitgeberin nicht ohne Beachtung der Verursachungsanteile zu Lasten einer Arbeitnehmerin lösen. Die bloße Weigerung der Arbeitskollegen, mit einer Arbeitnehmerin zusammenzuarbeiten, rechtfertigt die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso wenig wie die Geltendmachung von Auflösungsgründen, die von der Arbeitgeberin selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind. 2. Bei Spannungen unter Beschäftigten ist die Arbeitgeberin zunächst verpflichtet, mäßigend auf die Beteiligten einzuwirken und abzuklären, ob diese Vorkommnisse durch geeignete und zumutbare Schritte seitens der Arbeitgeberin (Konfliktmanagement) vermieden werden können. 3. Wird ein Verhalten Dritter als Auflösungsgrund herangezogen, muss die Arbeitgeber darlegen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um einen Ausgleich zwischen den Beschäftigten herbeizuführen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. Juni 2016 - 23 Ca 16707/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: