LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2005
15 Sa 2013/04
Normen:
KSchG § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 873/04 - 28.09.2004,

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 2013/04

DRsp Nr. 2005/9475

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

1. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer gehalten ist, wegen § 7 KSchG gegen die Kündigung gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen, begründet grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist selbst dann zumutbar, wenn unzutreffende Tatsachenbehauptungen, allerdings ohne Beleidigungen, über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers aufgestellt werden.2. Auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung ist für sich allein grundsätzlich kein hinreichender Auflösungsgrund; hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Kündigung auf solche Gründe gestützt wird, die für den Arbeitnehmer ehrverletzend sind.

Normenkette:

KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand: