LAG Hamburg - Urteil vom 23.08.2016
4 SaGa 1/16
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 72 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 1/16

Unbegründeter Eilantrag auf Gewährung von Urlaub und Teilzeit bei Selbstwiderlegung durch langes Zuwarten

LAG Hamburg, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 4 SaGa 1/16

DRsp Nr. 2017/616

Unbegründeter Eilantrag auf Gewährung von Urlaub und Teilzeit bei Selbstwiderlegung durch langes Zuwarten

1. Der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer widerlegt durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst, wenn er entgegen seiner prozessualen Obliegenheit seine Rechte nicht zeitnah versucht durchzusetzen. 2. Ein "langes Zuwarten" liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 22 Ga 1/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 72 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Urlaub sowie eine blockweise Teilzeitbeschäftigung im Jahr 2016.