LAG Chemnitz - Urteil vom 05.09.2011
7 SaGa 20/11
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 50/11

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Versetzung bei unsubstantiierten Darlegungen zum gesteigertes Abwehrinteresse und fehlender offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 7 SaGa 20/11

DRsp Nr. 2011/16589

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung einer Versetzung bei unsubstantiierten Darlegungen zum gesteigertes Abwehrinteresse und fehlender offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme

1. Zur Begründung eines Eilantrages auf Unterlassung einer Versetzung hat die Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ein gesteigertes Abwehrinteresse gegenüber der Versetzung vorzutragen und glaubhaft zu machen; dazu gehört insbesondere auch die Darlegung eines wesentlichen Nachteils, der ein Zuwarten auf eine erstinstanzliche Hauptsachentscheidung unzumutbar macht. 2. Erweist sich die Versetzung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig, kann der erforderliche Verfügungsgrund auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme angenommen werden.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. Juli 2011 - 1 Ga 50/11 - wird auf ihre Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 936; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer Versetzung.