LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2011
3 SaGa 3/11
Normen:
ArbGG § 62; ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 14/11

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin zur Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit bei fehlendem Verfügungsgrund aufgrund zweifelhafter Regelung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 3 SaGa 3/11

DRsp Nr. 2011/15319

Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin zur Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit bei fehlendem Verfügungsgrund aufgrund zweifelhafter Regelung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen

1. Ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 62 ArbGG, 940 ZPO liegt nicht vor, wenn das Vorliegen eines greifbaren Verstoßes des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot nicht feststeht und auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. 2. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerb setzt voraus, dass durch die verbots- oder vertragswidrige Tätigkeit der (früheren) Arbeitgeberin wesentliche Nachteile drohen, denen sie im Hauptsacheverfahren nicht wirksam begegnen kann; dem Interesse der Arbeitgeberin an der Wettbewerbsenthaltung seiner Beschäftigten ist kein weitergehender Schutz im Verfahren der einstweiligen Verfügung einzuräumen als für ihre sonstigen aus dem Arbeitsvertrag folgenden Interessen. 3. Eine gesteigerte Dringlichkeit kann nicht allgemein unterstellt werden; auf die Darlegung eines besonderen Verfügungsgrundes kann daher nicht verzichtet werden. 4. Der Verfügungsgrund setzt eine rechtswidrige Wettbewerbstätigkeit voraus, die erheblich in die Interessenssphäre der Arbeitgeberin eingreift; es muss ferner mit Schäden zu rechnen sein, die über das Hauptsacheverfahren nicht ersetzt werden können.