Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Lohnansprüche aus Annahmeverzug bzw. Schadensersatz in Höhe entgangenen Verdienstes geltend.
Der am 19.12.1991 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 21.03.2000 (Bl. 5 f. d.A.), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen wird, seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Auszubildender für den Beruf eines Industrie-Buchbinders tätig.
Ob der Betriebsleiter K1xxxx gegenüber dem Kläger Mitte November 2002 auf dessen Nachfrage hin erklärt hat, der Kläger könne davon ausgehen, dass er zumindest befristet über den Ablauf der Ausbildung hinaus weiterbeschäftigt werden würde, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 30.06.2003 legte der Kläger seine Abschlussprüfung erfolgreich ab.
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