LAG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2013
8 Sa 143/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 435
EzA-SD 2014, 17
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4255/11

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten zur Altersteilzeitvereinbarung bei Unterbrechung der Kausalkette durch Beendigungsvergleich im KündigungsschutzprozessUnbegründete Zahlungsklage bei Aufzehrung von Tarif- und Entgelterhöhungen durch ein vergleichsweise vereinbartes Gesamtentgelt

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 143/13

DRsp Nr. 2014/2397

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten zur Altersteilzeitvereinbarung bei Unterbrechung der Kausalkette durch Beendigungsvergleich im KündigungsschutzprozessUnbegründete Zahlungsklage bei Aufzehrung von Tarif- und Entgelterhöhungen durch ein vergleichsweise vereinbartes Gesamtentgelt

1. Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Altersteilzeiters gegen den Arbeitgeber infrage, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der auf seine Veranlassung zustande gekommenen Vereinbarung der Altersteilzeit Informations- und Auskunftspflichten schuldhaft und zurechenbar verletzt und dies im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung führt. Jedoch ist die Kausalkette durchbrochen, wenn die Parteien in einem späteren Kündigungsschutzprozess vergleichsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. 2. Wird von tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien ein bestimmter Betrag als monatliches Gesamtentgelt vereinbart, stehen von vornherein das arbeitsvertragliche Entgelt und das tarifvertragliche Entgelt nebeneinander, das Günstigkeitsprinzip verschafft dem Arbeitnehmer den höheren Anspruch, so dass Tarif- und Entgelterhöhungen das Arbeitsvertragsentgelt automatisch aufzehren, wenn dieses nicht seinerseits erhöht wird.