LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2019
L 8 BA 154/19 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BA 59/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden zur Festsetzung von Säumniszuschlägen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 154/19 B ER

DRsp Nr. 2019/15418

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden zur Festsetzung von Säumniszuschlägen im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 30.6.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird im Beschwerderechtszug endgültig auf 231,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Zunächst steht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 11.1.2019 in der Fassung des Bescheids vom 18.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2019 entgegen. Der Antragsteller hat sich dagegen mit Schriftsatz vom 16.6.2019 zum Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (S ) ausdrücklich im Rahmen einer erneuten Klageerhebung gewandt. Zudem ist die Beschwerde auch nicht nach §§ Abs. Nr. , Abs. Satz 1 Nr. () ausgeschlossen, da es in der Hauptsache keiner Zulassung der Berufung bedarf. Der Wert der Beschwer ist im Eilrechtsschutz abweichend von dem durch das zu Recht auf ¼ des Hauptsachewertes festgelegten Streitwertes zu betrachten und beläuft sich vorliegend auf die Höhe der Säumniszuschläge von zuletzt 925,00 EUR.