LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
L 7 AS 1492/19 B ER
Normen:
SGB II; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2089/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenArbeitnehmereigenschaft einer rumänischen Staatsangehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1492/19 B ER

DRsp Nr. 2019/16983

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Arbeitnehmereigenschaft einer rumänischen Staatsangehörigen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten, abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).