Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 15.10.2020 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsteller Ziff 1 und Ziff 2 gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (
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