LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.11.2020
L 11 BA 3248/20 ER-B
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28g S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 2343/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines BeitragsbescheidesKeine Antragsbefugnis von Geschäftsführern einer GmbH für einen Antrag in eigenem Namen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 11 BA 3248/20 ER-B

DRsp Nr. 2020/18451

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Keine Antragsbefugnis von Geschäftsführern einer GmbH für einen Antrag in eigenem Namen

Den Geschäftsführern einer GmbH fehlt die Antragsbefugnis für einen ausschließlich im eigenen Namen gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen einen an die GmbH auf der Grundlage von § 28p SGB IV erlassenen Beitragsbescheid.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28g S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die am 15.10.2020 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde der Antragsteller Ziff 1 und Ziff 2 gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25.09.2020 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs 1, Abs 2, § 63 SGG) eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet, da den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis fehlt.