LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2019
L 8 BA 129/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 111/18

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenFeststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRechtsmacht durch Umfang der KapitalbeteiligungUnerheblichkeit von StimmbindungsvereinbarungenVorliegen eines Geschäftsführervertrags mit fester monatlicher Vergütung, Anspruch auf eine Gehaltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub und auf Spesen und Reisekostenerstattung bzw. einen DienstwagenFehlendes unternehmerisches RisikoKeine VerjährungKeine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens und keine unbillige Härte durch die Vollziehung des Beitragsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 129/19 B ER

DRsp Nr. 2019/15655

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht durch Umfang der Kapitalbeteiligung Unerheblichkeit von Stimmbindungsvereinbarungen Vorliegen eines Geschäftsführervertrags mit fester monatlicher Vergütung, Anspruch auf eine Gehaltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub und auf Spesen und Reisekostenerstattung bzw. einen Dienstwagen Fehlendes unternehmerisches Risiko Keine Verjährung Keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens und keine unbillige Härte durch die Vollziehung des Beitragsbescheides

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 26.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 28.038,31 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § Abs. S. 2;