Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2017 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2017 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1.9.2017 wird abgelehnt, soweit Beiträge nebst Säumniszuschläge für die Versicherte T nachgefordert werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 3.594,49 Euro festgesetzt.
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