LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2019
L 15 R 429/19 B
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3 S. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1-2; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 313/17

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigungsfähigkeit notwendiger WartezeitenAngemessenheit des Zeitaufwandes für den Arbeitsschritt Abfassung der Beurteilung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 15 R 429/19 B

DRsp Nr. 2019/15420

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigungsfähigkeit notwendiger Wartezeiten Angemessenheit des Zeitaufwandes für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung"

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse und die Anschlussbeschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.07.2018 werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3 S. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1-2; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe