LAG Hamm - Urteil vom 04.01.2005
19 Sa 1790/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BEntgeltTV (1995) § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 613 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2222/04

Unberechtigte Anrechnung einer Besitzstandszulage auf Tariflohnerhöhung

LAG Hamm, Urteil vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1790/04

DRsp Nr. 2005/6293

Unberechtigte Anrechnung einer Besitzstandszulage auf Tariflohnerhöhung

1. Die Übergangs- und Besitzstandsregelung des § 6 Abs. 2 des Bundesentgelttarifvertrages vom 06.06.1995 ist so auszulegen, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage, sofern die Anspruchsvoraussetzungen während der Gültigkeit des Tarifvertrages erfüllt wurden, unabhängig davon weiter bestehen sollte, ob die Übergangs- und Besitzstandsregelung auch noch in späteren Entgelttarifverträgen vereinbart wurde; dementsprechend waren die Übergangs- und Besitzstandsregelungen in den späteren Tarifverträgen nur für die Arbeitnehmer der Unternehmen maßgeblich, bei denen es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Tarifwechsel zum Bundesentgelttarifvertrag kam.2. § 6 Abs. 2 des Bundesentgelttarifvertrages vom 06.06.1995 stellt keine unzulässige Effektivklausel dar.3. Hat der Arbeitgeber die Besitzstandszulage in den Monaten März und April nicht auf die am 04.03.2004 mit der Gewerkschaft vereinbarte Tariflohnerhöhung angerechnet, kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass es bezüglich dieser Tariflohnerhöhung dabei verbleibt und der Arbeitgeber die Besitzstandszulage neben dieser Tariflohnerhöhung weiterhin zahlen wird.