LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.12.2023
4 Sa 913/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
öAT 2024, 61
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 348/21

Unbeschränkte und vorbehaltlose Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese durch Art. 33 Abs. 2 GG; Zukünftige Berücksichtigung der Bewerbeins bei Stellenausschreibungen dieser Art trotz ihrer Vorbeschäftigung beim Land

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 913/22

DRsp Nr. 2024/1141

Unbeschränkte und vorbehaltlose Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese durch Art. 33 Abs. 2 GG; Zukünftige Berücksichtigung der Bewerbeins bei Stellenausschreibungen dieser Art trotz ihrer Vorbeschäftigung beim Land

1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 2 BvR 2457/04 Rn. 10). 2. Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden (vgl. BVerwG 10. Dezember 2020 - 2 A 2/20 - Rn. 13).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.11.2022 - 2 Ca 348/21 Ö - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zu 50%.