LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2005
10 TaBV 85/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/03

Unbestimmte und unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsrates bei Streit um Führung von Krankengesprächen

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 85/04

DRsp Nr. 2005/5452

Unbestimmte und unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsrates bei Streit um Führung von Krankengesprächen

1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren muss ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrates so genau bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. 2. Für den Fall der Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Anspruch genommen wird; das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird.3. Bei dem Antrag des Betriebsrates, den Arbeitgebern aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates Gespräche mit Mitarbeitern über deren Erkrankung zu führen, sofern sie nicht durch das "Siedler-Konzept" gerechtfertigt sind, handelt es sich um einen unzulässigen Globalantrag.