BAG - Urteil vom 23.09.2010
6 AZR 338/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 7
AuA 2010, 673
AuR 2011, 37
BAGE 135, 318
ZA-RR 2011, 388
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 376/08
ArbG Lübeck - ö.D. 6 Ca 1546 b/08 - 2.9.2008,

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD für 2007; Fehlen einer Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 338/09

DRsp Nr. 2010/19749

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD für 2007; Fehlen einer Stichtagsregelung

Der Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das Jahr 2007 gemäß Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) hängt nicht vom Bestehen eines Entgeltanspruchs oder eines Entgeltersatzanspruchs für den Monat September 2007 ab.

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 2 Sa 376/08 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2. September 2008 - 6 Ca 1546 b/08 - hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. Juni 2008 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007.