LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.12.2020
2 Sa 111/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/19

Unechtes Versäumnisurteil bei Nichterscheinen zum Termin und unzulässiger BerufungErkennbarkeit der Angriffspunkte in der BerufungsbegründungKeine Geeignetheit allgemeiner Formulierungen und Floskeln für ordnungsgemäße BerufungsbegründungUnzulässigkeit bloßer Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 111/20

DRsp Nr. 2021/1588

"Unechtes Versäumnisurteil" bei Nichterscheinen zum Termin und unzulässiger Berufung Erkennbarkeit der Angriffspunkte in der Berufungsbegründung Keine Geeignetheit allgemeiner Formulierungen und Floskeln für ordnungsgemäße Berufungsbegründung Unzulässigkeit bloßer Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag

1. Erscheint eine Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer und ist die Berufung unzulässig, ergeht trotz Säumnis der Berufungsklägerin kein Versäumnisurteil, sondern ein kontradiktorisches, d.h. ein sog. "unechtes Versäumnisurteil". 2. Dieses Urteil bildet keinen Ausspruch über die Folgen der Säumnis, sondern es wird das Berufungsverfahren wegen Unzulässigkeit der Berufung zum endgültigen Abschluss gebracht, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte. 3. Aus der Berufungsbegründung müssen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte eine Berufungsklägerin ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sie bekämpfen und auf welche Gründe sie sich hierfür stützen will.