OLG Hamm - Urteil vom 29.10.2019
7 U 4/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 395/17

Unfall beim Entladen eines LieferwagensHaftungsausschluss nach dem SGB VIIBeziehungslose parallele Tätigkeiten

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 4/19

DRsp Nr. 2020/17223

Unfall beim Entladen eines Lieferwagens Haftungsausschluss nach dem SGB VII Beziehungslose parallele Tätigkeiten

Zum Erfordernis des Tätigwerdens auf "gemeinsamer Betriegsstätte" beim Entladen eines Lieferwagens

Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, oder eine bloße Arbeitsberührung führen nicht zur Annanhme einer gemeinsamen Betriesbsstätte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 395/17) - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.265,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 und weitere 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen.