LSG Thüringen - Urteil vom 09.07.2020
L 1 U 766/18
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 305/17

Unfallversicherungsbeitragspflicht einer JagdgenossenschaftZuständigkeit eines Versicherungsträgers für ein UnternehmenDurch einen Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 1 U 766/18

DRsp Nr. 2020/14747

Unfallversicherungsbeitragspflicht einer Jagdgenossenschaft Zuständigkeit eines Versicherungsträgers für ein Unternehmen Durch einen Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit

Die Besonderheit von § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII liegt darin, dass eine einmal durch einen Zuständigkeitsbescheid begründete formelle Zuständigkeit fortdauert bis zur Aufhebung des der materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechenden Zuständigkeitsbescheides durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 146,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4-5;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, welche das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd weder durch ihre Mitglieder noch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, wendet sich gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2015 sowie den Beitragsvorschuss für das Umlagejahr 2016 in Höhe von insgesamt 146,04 EUR. Der Vorstand der Klägerin besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.