BSG - Beschluss vom 31.08.2017
B 2 U 81/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 1240/16
SG Stuttgart, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 6382/13

UnfallversicherungsrechtFeststellung einer BerufskrankheitVerfahrensrügeUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 81/17 B

DRsp Nr. 2017/14511

Unfallversicherungsrecht Feststellung einer Berufskrankheit Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist - von bestimmten Ausnahmen abgesehen (insbesondere bei absoluten Revisionsgründen gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2017 wird überwiegend verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547; § ;