LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2005
L 3 U 14/04
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 7; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 163/03

UnfallversicherungsrechtNachbarschaftshilfeWie-BeschäftigterInnerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen L 3 U 14/04

DRsp Nr. 2017/8867

Unfallversicherungsrecht Nachbarschaftshilfe Wie-Beschäftigter Innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach allgemeiner Auffassung erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. 2. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. 3. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 4. Hierfür ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist.