BSG - Beschluss vom 30.04.2017
B 2 U 181/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 249/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 219/10

UnfallversicherungsrechtVerfahrensrügeVerletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtAblehnung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 30.04.2017 - Aktenzeichen B 2 U 181/16 B

DRsp Nr. 2017/13554

Unfallversicherungsrecht Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Ablehnung eines Beweisantrages

1. Soweit ein Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. 2. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist), wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I