LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2006
L 2 U 110/04
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 209/01

Unfallversicherungsschutz bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen L 2 U 110/04

DRsp Nr. 2007/20440

Unfallversicherungsschutz bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit

1. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit wird nicht von der Regelung des § 7 Abs. 2 SGB VII erfasst, die den Versicherungsfall bei verbotswidrigem Verhalten eines Versicherten nicht ausschließt. 2. Der Prima facie-Beweis spricht dafür, dass alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit die wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist, wenn nach einem Unfall auf einem Betriebsweg eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt worden ist. Dieser Anschein wird durch die ernste Möglichkeit des Mitwirkens einer anderen Unfallursache nicht widerlegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 209/01