Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Im Streit steht die ungekürzte Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Der beklagte RV-Träger lehnte dies im Vormerkungsbescheid - nach der Beschwerdebegründung ein "Überprüfungsbescheid" - ab und auch der Widerspruch des Klägers hiergegen war erfolglos. Während des Klageverfahrens hiergegen vor dem
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