BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 13 R 30/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3896/19
SG Freiburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5453/18

Ungekürzte Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen ZeitenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 13 R 30/20 B

DRsp Nr. 2020/14983

Ungekürzte Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die ungekürzte Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Der beklagte RV-Träger lehnte dies im Vormerkungsbescheid - nach der Beschwerdebegründung ein "Überprüfungsbescheid" - ab und auch der Widerspruch des Klägers hiergegen war erfolglos. Während des Klageverfahrens hiergegen vor dem SG erließ der RV-Träger einen Altersrentenbescheid. Der Berechnung der dort bewilligten Rente lagen auch die streitbefangenen Zeiten zugrunde. Das SG hat den Altersrentenbescheid nach § 96 SGG ins erstinstanzliche Verfahren einbezogen und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30.10.2019 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24.1.2020 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.