ArbG Weiden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1322/17
Ungeplante Überstunden bei fehlendem Freizeitausgleich im SchichtturnusZuschläge für ungeplante Überstunden erst bei Überschreitung der individuellen SollarbeitszeitSachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen durch Tarifregelung
LAG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 340/18
DRsp Nr. 2019/10793
Ungeplante Überstunden bei fehlendem Freizeitausgleich im SchichtturnusZuschläge für ungeplante Überstunden erst bei Überschreitung der individuellen SollarbeitszeitSachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen durch Tarifregelung
Orientierungssätze:1. Bei den sog. ungeplanten Überstunden i. S. d. 1. Alternative des § 7 Abs. 8 cTVöD -K ist auf die fehlende Möglichkeit eines Freizeitausgleichs während des Schichtplanturnus abzustellen. Mit den Überstundenzuschlägen soll belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet. Ungeplante Überstunden fallen dann an, wenn ungeplante Arbeitsstunden zusätzlich in einem Umfang anfallen, die zu einer Überschreitung der individuellen Sollarbeitszeit führen.2. Bei den sog. geplanten Überstunden i. S. d. 2. Alternative des § 7 Abs. 8 cTVöD -K sind Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1TVöD -K (Vollzeit) zu zahlen. Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte ist nach der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Zweckbestimmung der Leistung, die auch mit höherem Recht vereinbart ist, sachlich gerechtfertigt.
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