LAG Nürnberg - Urteil vom 03.05.2019
8 Sa 340/18
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2019, 15403
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1322/17

Ungeplante Überstunden bei fehlendem Freizeitausgleich im SchichtturnusZuschläge für ungeplante Überstunden erst bei Überschreitung der individuellen SollarbeitszeitSachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen durch Tarifregelung

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 340/18

DRsp Nr. 2019/10793

Ungeplante Überstunden bei fehlendem Freizeitausgleich im Schichtturnus Zuschläge für ungeplante Überstunden erst bei Überschreitung der individuellen Sollarbeitszeit Sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen durch Tarifregelung

Orientierungssätze: 1. Bei den sog. ungeplanten Überstunden i. S. d. 1. Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD -K ist auf die fehlende Möglichkeit eines Freizeitausgleichs während des Schichtplanturnus abzustellen. Mit den Überstundenzuschlägen soll belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet. Ungeplante Überstunden fallen dann an, wenn ungeplante Arbeitsstunden zusätzlich in einem Umfang anfallen, die zu einer Überschreitung der individuellen Sollarbeitszeit führen. 2. Bei den sog. geplanten Überstunden i. S. d. 2. Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD -K sind Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD -K (Vollzeit) zu zahlen. Die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitkräfte ist nach der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Zweckbestimmung der Leistung, die auch mit höherem Recht vereinbart ist, sachlich gerechtfertigt.