LAG Köln - Urteil vom 18.04.2023
4 Sa 735/22
Normen:
ZPO § 331; DRiG § 112a; AGG § 1; AGG § 3 Nr. 2; AGG 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4390/22

Unionsrechtlicher Schutz der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUVBenachteiligung wegen ethnischer HerkunftMittelbare Benachteiligung wegen ethnischer HerkunftKeine ethnische Benachteiligung wegen der Stellenanforderung VolljuristRechtfertigung einer mittelbaren DiskriminierungFestlegung der Erfordernisse für die Ausfüllung einer Stelle durch den öffentlichen Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 735/22

DRsp Nr. 2023/11198

Unionsrechtlicher Schutz der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft Mittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft Keine ethnische Benachteiligung wegen der Stellenanforderung "Volljurist" Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung Festlegung der Erfordernisse für die Ausfüllung einer Stelle durch den öffentlichen Arbeitgeber

1. Art. 45 AEUV schützt die innerhalb der Union gewährleistete Freizügigkeit. Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist verboten. 2. Die Vorschrift des § 1 AGG benennt als Benachteiligungsgrund u.a. die ethnische Herkunft. Die ethnische Herkunft erfasst die Zurechnung eines Menschen zu einer durch besondere Merkmale verbundenen Gemeinschaft. Die Zugehörigkeit ist räumlich, zeitlich und kulturell und weniger nach persönlichen Merkmalen zu bestimmen. Die Herkunft kann sich aus einer bestimmten Abstammung, einem nationalen Ursprung oder einem bestimmten Volkstum ergeben.