LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2019
14 Sa 1009/18
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 3; BEEG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 260/18

Unionsrechtskonforme Auslegung der Urlaubsentgeltregelung des § 21 TV-ÄrzteGewährung des gewöhnlichen Entgelts während des Urlaubs des Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 14 Sa 1009/18

DRsp Nr. 2019/17137

Unionsrechtskonforme Auslegung der Urlaubsentgeltregelung des § 21 TV-Ärzte Gewährung des gewöhnlichen Entgelts während des Urlaubs des Arbeitnehmers

§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts unionskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.11.2018 - 7 Ca 260/18 Ö - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 317,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 und weitere 500,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und das beklagte Land 84 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 976,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 3; BEEG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Entgeltfortzahlung für November 2017 und um Urlaubsvergütung für November und Dezember 2017.