LAG München - Urteil vom 23.03.2023
3 Sa 497/22
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; TVöD -VKA § 26 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 11629
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2418/22

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG zum gesetzlichen Urlaub bei langer Erkrankung des ArbeitnehmersAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsKein Gleichlauf des Fristenregimes beim Urlaubsverfall für den gesetzlichen und den tariflichen Urlaub in § 26 Abs. 2 a) TVöD-VKAKeine Anwendung des § 26 Abs. 2 a) TVD-VKA auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 497/22

DRsp Nr. 2023/7468

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG zum gesetzlichen Urlaub bei langer Erkrankung des Arbeitnehmers Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Kein Gleichlauf des Fristenregimes beim Urlaubsverfall für den gesetzlichen und den tariflichen Urlaub in § 26 Abs. 2 a) TVöD -VKA Keine Anwendung des § 26 Abs. 2 a) TVD-VKA auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

§ 26 Abs. 2 a) TVöD -VKA findet auf den gesetzlichen Mindesturlaub keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des gesetzlichen Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. (Rn. 18)

1. § 7 Abs. 3 BUrlG ist unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen. Der aufrecht erhaltene Urlaubsanspruch tritt in diesem Fall zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu und ist damit erneut nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet. Er erlischt allerdings bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.