SG Frankfurt, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 597/15
Unrechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die VergangenheitRechtswidrigkeit der Leistungsgewährung bei Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen rückwirkend festgestellten, rechtswidrigen Bezug von ArbeitslosenhilfeKeine Rücknahme für die Vergangenheit bei fehlenden Unlauterkeitstatbeständen
LSG Hessen, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen L 2 R 250/18
DRsp Nr. 2020/13167
Unrechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die VergangenheitRechtswidrigkeit der Leistungsgewährung bei Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen rückwirkend festgestellten, rechtswidrigen Bezug von ArbeitslosenhilfeKeine Rücknahme für die Vergangenheit bei fehlenden Unlauterkeitstatbeständen
1. Ein Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird von Beginn an rechtswidrig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur wegen eines rechtswidrig erfolgten Bezuges von Arbeitslosenhilfe erfüllt worden sind, der aufgrund einer bestandskräftigen Rücknahme gemäß § 45SGB X durch die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend vollständig beseitigt wurde.2. Eine Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit kommt dennoch nicht in Betracht, wenn keiner der Unlauterkeitstatbestände des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X vorliegt.
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