LSG Hessen - Urteil vom 05.11.2019
L 2 R 250/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB X § 48; SGB IV § 26 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI a.F. § 43 Abs. 3; SGB VI a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI a.F. § 44 Abs. 3; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 3; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI a.F. § 170 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 597/15

Unrechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die VergangenheitRechtswidrigkeit der Leistungsgewährung bei Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen rückwirkend festgestellten, rechtswidrigen Bezug von ArbeitslosenhilfeKeine Rücknahme für die Vergangenheit bei fehlenden Unlauterkeitstatbeständen

LSG Hessen, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen L 2 R 250/18

DRsp Nr. 2020/13167

Unrechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Vergangenheit Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung bei Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch einen rückwirkend festgestellten, rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosenhilfe Keine Rücknahme für die Vergangenheit bei fehlenden Unlauterkeitstatbeständen

1. Ein Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird von Beginn an rechtswidrig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur wegen eines rechtswidrig erfolgten Bezuges von Arbeitslosenhilfe erfüllt worden sind, der aufgrund einer bestandskräftigen Rücknahme gemäß § 45 SGB X durch die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend vollständig beseitigt wurde. 2. Eine Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit kommt dennoch nicht in Betracht, wenn keiner der Unlauterkeitstatbestände des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X vorliegt.