LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2019
L 7 AS 912/19
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 477/17

Unstatthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristwahrender Einlegung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 912/19

DRsp Nr. 2019/13628

Unstatthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristwahrender Einlegung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten die Berechtigung einer Rentenabzweigung iHv 8.365,31 EUR streitig.

Der am 00.00.1971 geborene Kläger hat in den Jahren 2009 bis 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Ende 2014 bewilligte der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab September 2009. Der Beklagte machte deswegen bei dem Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche iHv insgesamt 48.517,06 EUR (40.151,75 EUR Regel- und Unterkunftsbedarfe + 8.365,31 EUR Sozialversicherungsbeiträge [7.297,22 EUR Krankenversicherungsbeiträge + 1.068,09 EUR Pflegeversicherungsbeiträge]) für die Leistungsjahre 2009 bis 2014 geltend, die vom Rentenversicherungsträger an den Beklagten ausgezahlt wurden.