LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2005
18 Sa 1345/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 317/05 - 19.05.2005,

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur betrieblichen Übung der Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1345/05

DRsp Nr. 2006/2907

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur betrieblichen Übung der Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr

1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; ferner muss er vortragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.2. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Übung zur beliebigen Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr, hat er konkrete Tatsachen vorzutragen, wann und für wen Urlaub übertragen worden ist und wann sich die Arbeitgeberin nicht auf Verfall berufen hat; die Verknüpfung von Rechtsfolgen und pauschalen Feststellungen ("es bestand die betriebliche Übung", "zwischen Resturlaubsansprüchen und Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Jahr wurde nicht unterschieden", "Resturlaubsansprüche und neu entstehende Ansprüche wurden zusammengerechnet und als einheitlicher Urlaubsanspruch behandelt", "die Mitarbeiter waren berechtigt, Resturlaub beliebig im Folgejahr oder in den späteren Jahren zu nehmen", "die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Verfall berufen") reicht dazu nicht aus.

Normenkette: