LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2005
10 Sa 482/04
Normen:
SGB VII § 7 S. 1 § 9 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 § 108 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3042/03

Unsubstantiierte Schadensersatzklage gegen Arbeitgeber bei behaupteter Berufskrankheit infolge Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 482/04

DRsp Nr. 2005/9463

Unsubstantiierte Schadensersatzklage gegen Arbeitgeber bei behaupteter Berufskrankheit infolge Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen

1. Ob eine Berufskrankheit vorliegt, entscheiden letztlich die zuständige Berufsgenossenschaft beziehungsweise die Sozialgerichte; an eine derartige Entscheidung ist das Berufungsgericht nach § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden, gegebenenfalls ist das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren auszusetzen 2. Vorsatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer den Versicherungsfall und den Schaden zumindest als möglich voraus sieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt; dabei muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Verletzungshandlung sondern auch auf den Schadenseintritt und die damit verbundenen Schadensfolgen (Gesundheitsschädigung) beziehen.

Normenkette:

SGB VII § 7 S. 1 § 9 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 § 108 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat ein volljähriges Kind.