OLG Köln - Beschluss vom 19.04.2021
2 U 72/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 516/19

Unsubstantiierter Vortrag zu illegalen Abschaltvorrichtungen eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersNichtberücksichtigung von Behauptungen ins Blaue hinein

OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 2 U 72/20

DRsp Nr. 2022/492

Unsubstantiierter Vortrag zu illegalen Abschaltvorrichtungen eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Nichtberücksichtigung von Behauptungen ins Blaue hinein

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2020 der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 516/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

(gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO)

I.

Der Kläger als Käufer eines PKW begeht von der Beklagten als Herstellerin Schadenersatz.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des am 20.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen (Bl. 128 ff. d.A.) nebst Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2020 (Bl. 151 f.) Bezug genommen.

1. 2.