BSG - Beschluss vom 23.05.2018
B 8 SO 1/18 BH
Normen:
SGG § 60 ; ZPO § 45 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3716/17
SG Mannheim, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1/17

Untätigbleiben nach einem ÜberprüfungsantragAblehnung eines BefangenheitsantragsMissbräuchliches Ablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 1/18 BH

DRsp Nr. 2018/8226

Untätigbleiben nach einem Überprüfungsantrag Ablehnung eines Befangenheitsantrags Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

1. Ein Ablehnungsgesuch ist u.a. dann rechtsmissbräuchlich, wenn beteiligte Richter wiederholt wegen der nach Ansicht des Ablehnenden unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abgelehnt werden. 2. Wird eine "sachgrundlose Weigerung der Terminverlegung" gerügt, ist dies nicht hinreichend spezifiziert, um eine Willkür oder unsachliche Einstellung des Richters anzunehmen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60 ; ZPO § 45 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist, ob der Beklagte auf einen Überprüfungsantrag des Klägers untätig geblieben ist.