SG Oldenburg (Oldenburg) - S 2 SO 133/05 - 06.09.2005,
Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme des Sozialleistungsträgers
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen L 8 B 69/05 SO
DRsp Nr. 2008/8935
Untätigkeitsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme des Sozialleistungsträgers
Der Sozialleistungsträger muss grundsätzlich die Kosten tragen, wenn er schuldhaft den Grund für die Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage gemäß § 88SGG gesetzt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]