BSG - Beschluss vom 15.10.2019
B 12 KR 62/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 901/16
SG Meiningen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2684/14

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 62/19 B

DRsp Nr. 2019/16137

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28.6.2019 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 9.5.2019 mit einem am Montag, den 29.7.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.