Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.7.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.8.2019 verlängerten Frist durch einen beim
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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