BSG - Beschluss vom 27.08.2019
B 2 U 94/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 7/18
SG Rostock, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 85/15

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 94/19 B

DRsp Nr. 2019/14269

Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 11.7.2019 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.8.2019 verlängerten Frist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 7/18
Vorinstanz: SG Rostock, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 85/15