BSG - Beschluss vom 22.10.2018
B 12 KR 29/18 B
Normen:
SGB V § 256 Abs. 2 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 279/15
SG Berlin, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 333/13

Unterbliebener Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungEinbehalt zukünftiger Versorgungsbezüge durch die Zahlstelle

BSG, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 29/18 B

DRsp Nr. 2018/18747

Unterbliebener Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Einbehalt zukünftiger Versorgungsbezüge durch die Zahlstelle

Für den Fall, dass ein Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterblieben ist, verweist § 256 Abs. 2 S. 1 SGB V auf § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V mit der Folge, dass die rückständigen Beiträge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen durch die Zahlstelle einzubehalten sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 256 Abs. 2 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I